FG Thüringen - Urteil vom 02.07.2003
III 1390/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 7g Abs. 1, 3, 5 ; EStR 1998 R 180e Abs. 2 Nr. 6;

Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge; Familienleistungsausgleich

FG Thüringen, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen III 1390/01

DRsp Nr. 2004/2151

Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge"; Familienleistungsausgleich

Macht das volljährige, in Berufsausbildung befindliche Kind bei seiner nebenbei ausgeübten selbstständigen Tätigkeit eine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) geltend, so ist diese Ansparrücklage jedenfalls im Jahr 1998 bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags als "Bezüge" des Kindes zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 7g Abs. 1, 3, 5 ; EStR 1998 R 180e Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 1998 und des damit verbundenen Rückforderungsanspruches der Beklagten für die Zeit von Januar bis Oktober 1998, insbesondere ob infolge einer Hinzurechnung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgeblichen Grenzen überschreiten.