Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 1998 und des damit verbundenen Rückforderungsanspruches der Beklagten für die Zeit von Januar bis Oktober 1998, insbesondere ob infolge einer Hinzurechnung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgeblichen Grenzen überschreiten.
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