OLG Naumburg - Beschluss vom 12.10.2005
8 UF 168/05
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 § 1587c ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 482
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 240/03

Berücksichtigung einer Anwartschaft, die dem Versorgungsausgleich unterliegt

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 8 UF 168/05

DRsp Nr. 2006/7269

Berücksichtigung einer Anwartschaft, die dem Versorgungsausgleich unterliegt

»Von Amts wegen darf keine Anwartschaft, die dem Versorgungsausgleich unterliegt, unberücksichtigt bleiben, um eine Aussetzung zu vermeiden (entgegen OLG Naumburg 14. Senat Az. 14 UF 26/03).«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Mit Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LVA form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht Halberstadt hat eine ausgleichspflichtige Anwartschaft in Höhe von 1,01 Euro (West) von Amts wegen vom Ausgleich ausgeschlossen und beruft sich hierbei auf die Entscheidung des 3. Familiensenats des OLG Naumburg vom 10.07.2003, Az. 14 UF 26/03).

Die betreffende Passage in dieser Entscheidung lautet wörtlich: