BGH - Beschluss vom 21.03.2012
XII ZB 447/10
Normen:
FamFG § 137;
Fundstellen:
FamRB 2012, 180
FamRZ 2012, 863
MDR 2012, 599
NJW 2012, 1734
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 79/10
OLG Oldenburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 46/10

Berücksichtigung einer ausreichenden Zeit zur Anhängigmachung einer Folgesache bei der Terminsbestimmung durch das Familiengericht

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 447/10

DRsp Nr. 2012/7270

Berücksichtigung einer ausreichenden Zeit zur Anhängigmachung einer Folgesache bei der Terminsbestimmung durch das Familiengericht

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 7.500 €

Normenkette:

FamFG § 137;

Gründe

I.