OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.03.2019
11 UF 7/19
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 133/18

Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung bei einem VersorgungsausgleichFortsetzung einer Direktversicherung durch den Arbeitnehmer mit eigenen BeiträgenMaßnahme der betrieblichen Altersversorgung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 11 UF 7/19

DRsp Nr. 2019/13661

Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung bei einem Versorgungsausgleich Fortsetzung einer Direktversicherung durch den Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung

1. Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von ihrer Leistungsform im Versorgungsausgleichverfahren auszugleichen und ein Ausgleich findet auch dann statt, wenn ein betriebliches Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. 2. Auch nach Fortsetzung der Direktversicherung durch den Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen handelt es sich weiterhin um eine Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung, die den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unterliegt.3. Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2014 - 9 UF 142/13 -), wonach der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer entfällt, ausdrücklich nicht an.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.