OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.08.2013
17 WF 152/13
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 393/13

Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 17 WF 152/13

DRsp Nr. 2014/9001

Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Eine Jubiläumsprämie (hier: Höhe ca. 8.000 EUR) ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners in der Regel im Jahr des Zuflusses und nicht auch in den Folgejahren zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013 (17 F 393/13) in der Fassung des Beschlusses vom 16.07.2013 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013, durch den ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe teilweise abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 21.06.2013 und des Abhilfebeschlusses vom 16.07.2013 wird verwiesen.

Ergänzend ist zu bemerken:

a)