OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.12.2010
6 UF 115/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 726
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 121/10

Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente im Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 6 UF 115/10

DRsp Nr. 2011/6048

Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente im Versorgungsausgleich

Wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, ist eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen. Wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrechte zu ermittelnde Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich einzustellen.

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. wird der Beschluss des Gerichts - in pp. vom pp. in Ziffer 1 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung pp., Versicherungskonto Nr. pp., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von pp. Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. pp., bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, pp., bezogen auf den 30. April 2007, übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: