OLG Stuttgart - Urteil vom 21.05.1996
17 UF 343/95
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 358

Berücksichtigung einer Erwerbspauschale des Unterhaltsverpflichteten bei Betreuung eines schwerbehinderten Kindes an den Wochenenden; Nutzungswert eines Wohnhauses; Rechtsfolgen der Kündigung des Unterhaltsberechtigten zur Unzeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 17 UF 343/95

DRsp Nr. 1997/4431

Berücksichtigung einer Erwerbspauschale des Unterhaltsverpflichteten bei Betreuung eines schwerbehinderten Kindes an den Wochenenden; Nutzungswert eines Wohnhauses; Rechtsfolgen der Kündigung des Unterhaltsberechtigten zur Unzeit

1. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist grundsätzlich eine Erwerbspauschale von 15 % des Nettoeinkommens vom Einkommen des unselbständig tätigen Unterhaltsschuldners abzuziehen.2. Die Erwerbspauschale ist zu erhöhen (hier: von 1.425 DM auf 3.000 DM), wenn der Schuldner regelmäßig an den Wochenenden den schwerbehinderten volljährigen Sohn der Parteien zu sich nimmt.3. Auch wenn die Kosten der Unterbringung des Sohnes in einem Heim nicht von dem Unterhaltsschuldner getragen werden müssen, kann der Vorwegabzug eines Barunterhaltsbetrages für den Sohn (hier: 1.500 DM) gerechtfertigt sein, wenn der Schuldner durch die regelmäßige Betreuung des Sohnes und durch besondere Förderungsmaßnahmen erhebliche Kosten hat.4. Zum Nutzungswert eines Wohnhauses, das den Parteien gemeinsam gehört.5. Kündigt der Unterhaltsberechtigte seine Stellung ohne zureichenden Grund zur Unzeit (hier: drei Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres, was zum Verlust einer Versorgungszusage führt), dann ist sein Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 3 BGB zu kürzen, da er seine Bedürftigkeit teilweise mutwillig herbeigeführt hat.

Normenkette: