KG - Urteil vom 21.11.2008
13 UF 21/08
Normen:
BGB § 1375 Abs 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1327
FuR 2009, 347
KGReport 2009, 293
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 4929/07

Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen

KG, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 13 UF 21/08

DRsp Nr. 2009/4962

Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen

Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen auch bei negativem Endvermögen der Ausgleichsberechtigten.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Februar 2008 - 158 F 4929/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs 1;

Entscheidungsgründe: