Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit (nicht auf der zuerst zu prüfenden Stufe des angemessenen Bedarfs (§ 1578 Abs. 1 BGB)) sind damit alle tatsächlichen Einkünfte zu berücksichtigen, auch diejenigen, die nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (zur Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse: § 1578 LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 10 ff.).
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