BGH - Urteil vom 19.10.1988
IVb ZR 37/87
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 159, 161
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 52
NJW-RR 1989, 322, 324

Berücksichtigung einer Kürzung von Versorgungsbezügen aufgrund des Versorgungsausgleichs bei der Unterhaltsberechnung

BGH, Urteil vom 19.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 37/87

DRsp Nr. 1994/4196

Berücksichtigung einer Kürzung von Versorgungsbezügen aufgrund des Versorgungsausgleichs bei der Unterhaltsberechnung

Auf der zweiten Berechnungsstufe (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 51) ist nicht mehr von dem Einkommen des Verpflichteten auszugehen, das er hätte, wenn seine Knappschaftsrente nicht als Folge des Versorgungsausgleichs gekürzt worden wäre, sondern es sind seine tatsächlichen Einkünfte zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Hinweise:

Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit (nicht auf der zuerst zu prüfenden Stufe des angemessenen Bedarfs (§ 1578 Abs. 1 BGB)) sind damit alle tatsächlichen Einkünfte zu berücksichtigen, auch diejenigen, die nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (zur Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse: § 1578 LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 10 ff.).

Fundstellen
FamRZ 1989, 159, 161