BGH - Urteil vom 23.02.1983
IVb ZR 363/81
Normen:
BGB § 1570, § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)115c
FamRZ 1983, 456, 458
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 21
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 106
NJW 1983, 1427

Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 23.02.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 363/81

DRsp Nr. 1994/4738

Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung

A. Im Gesetzgebungsverfahren wurde im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Lebenssachverhalte bewußt davon abgesehen, eine widerlegbare Vermutung des Inhalts zu schaffen, daß ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit erst aufnehmen könnte, wenn das zu erziehende Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht habe. Wenn aber für eine bestimmte Annahme die Erfahrung spricht, ist es im Prozeß Sache desjenigen, der eine Ausnahme von der erfahrungsgemäßen Regel in Anspruch, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen.