BGH - Urteil vom 02.06.2010
XII ZR 138/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 298
NJW 2010, 2582
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 162/05
OLG Stuttgart, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 42/08

Berücksichtigung einer nach Ehescheidung zusätzlich zu einem in unveränderter Höhe bezogenem Einkommen erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung einer zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendeten Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs infolge einer Scheidung

BGH, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 138/08

DRsp Nr. 2010/12351

Berücksichtigung einer nach Ehescheidung zusätzlich zu einem in unveränderter Höhe bezogenem Einkommen erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung einer zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendeten Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs infolge einer Scheidung

Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Tatbestand

Die 1961 geborene Klägerin (im Folgenden: Ehefrau) verlangt vom Beklagten (im Folgenden: Ehemann) nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2008.

Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1983 und 1986 geborene Töchter hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 26. März 2003 rechtskräftig geschieden.