BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 102/17
Normen:
VersAusglG § 16; VersAusglG § 40 Abs. 2; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 391
FamRZ 2018, 1500
MDR 2018, 1250
NJW-RR 2018, 1156
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3257/13
OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 239/16

Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit des Versorgungsausgleichs; Anwendung der Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung für Anrechte auf Beamtenversorgung

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 102/17

DRsp Nr. 2018/9904

Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit des Versorgungsausgleichs; Anwendung der Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung für Anrechte auf Beamtenversorgung

Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluss teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Wert: 3.267 €

Normenkette:

VersAusglG § 16; VersAusglG § 40 Abs. 2; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung einer gemäß dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.