SchlHOLG - Beschluss vom 06.03.2012
15 WF 407/11
Normen:
ZPO § 118;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 29.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 350/11

Berücksichtigung einer nachteiligen Änderung der Sach- und Rechtslage bei Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers

SchlHOLG, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 15 WF 407/11

DRsp Nr. 2012/9631

Berücksichtigung einer nachteiligen Änderung der Sach- und Rechtslage bei Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers

Verändert sich nach einem Antrag auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe während der Anhörung des Gegners gemäß §§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, 77 Abs. 1 S. 2 FamFG die Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Antragstellers, ist das bei der anschließenden Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr teilweise Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 118;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt und Sonderbedarf in Anspruch.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 31.05.2011 forderte sie den Antragsgegner u. a. unter Fristsetzung auf den 10.06.2011 dazu auf, über die nach ihrer Auffassung bestehende Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 342,- € eine beim zuständigen Jugendamt zu erstellende Jugendamtsurkunde einzuholen und ihr diese zu übersenden. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass sie nach Fristablauf ohne weitere Nachfrage eine gerichtliche Klärung herbeiführen wolle.