OLG Naumburg - Beschluss vom 06.09.2013
2 Wx 20/12
Normen:
BGB § 1616; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1036
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen III 2/11

Berücksichtigung einer Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates bei der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes ausländischer Eltern, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 20/12

DRsp Nr. 2014/2172

Berücksichtigung einer Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates bei der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes ausländischer Eltern, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

Die Anerkennung des im Heimatland geänderten Familiennamens von ausländischen Staatsangehörigen verstößt bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes, das deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gegen den deutschen ordre public, soweit es den Namensbestandteil "Baron/Baronin zu Romkerhall" betrifft.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.01.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Standesbeamte des Standesamts M. (Beteiligte zu 3.) angewiesen wird, das Kind A. mit dem Nachnamen S. in das Geburtenregister einzutragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000, - EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1616; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Das Kind A. wurde am 10.01.2010 im Universitätsklinikum M. geboren. Seine Eltern sind die Beteiligten zu 1. und 2.; beide Elternteile besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.