OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.02.2018
2 Ws 60/18
Normen:
BayMRVG Art. 6 Abs. 4; BGB § 1901a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1542
StV 2020, 554
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 904/17

Berücksichtigung einer Patientenverfügung bei der Entscheidung über eine Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung gem. § 63 StGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 60/18

DRsp Nr. 2018/11553

Berücksichtigung einer Patientenverfügung bei der Entscheidung über eine Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung gem. § 63 StGB

1. Bei der Entscheidung über eine medizinische Zwangsbehandlung (hier Zwangsmedikation) einer gemäß § 63 StGB untergebrachten Person hat die Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten und in den Entscheidungsgründen zu erörtern. 2. Der Untergebrachte ist vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung im Regelfall mündlich anzuhören.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten vom 18.01.2018 wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 18.12.2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

2.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BayMRVG Art. 6 Abs. 4; BGB § 1901a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 115 Abs. 1;

Gründe

I.