OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2014
9 UF 95/12
Normen:
BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 399/11

Berücksichtigung einer titulierten Nutzungsentschädigung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 9 UF 95/12

DRsp Nr. 2014/10047

Berücksichtigung einer titulierten Nutzungsentschädigung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Ein titulierter Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen, wenn der Anspruch nicht durchsetzbar ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. April 2012 - Az. 36 F 399/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind J... B..., geboren am ....07.1998, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € zu zahlen.

b) Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind F... B..., geboren am ....03.2000, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € zu zahlen.

c) Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind A... B..., geboren am ....08.2002, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 137,40 € zu zahlen.