BSG - Urteil vom 28.08.1997
8 RKn 22/96
Normen:
AVG § 42 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 4 ; BGB § 242, § 1585c; BVG § 44 Abs. 5 S. 3, § 44 Abs. 5 S. 1; EheG 1946 § 72 S. 3; RKG § 65 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 4; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1268 Abs. 4 ; ZPO § 323 Abs. 4, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 2200 § 1265 Nr. 19

Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenversorgung bei der Geschiedenenwitwenrente, Bindungswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils

BSG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 22/96

DRsp Nr. 1998/19216

Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenversorgung bei der Geschiedenenwitwenrente, Bindungswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils

1. Wegen der Subsidiarität der Leistung ist die der vom zweiten Ehemann geschiedenen Ehefrau nach deren ersten Ehemann gezahlte, wiederaufgelebte Witwenversorgung nach dem BVG nicht auf den Unterhaltsanspruch der Geschiedenen gegen den zweiten Ehemann anzurechnen.2. Verkennt dies ein zivilgerichtliches Urteil und ist es durch kollusives Zusammenwirken des Unterhaltsschuldners und -gläubigers zustande gekommen, so bindet es weder den RV-Träger noch die Sozialgerichte bei der Entscheidung darüber, ob der Witwe nach dem Tod des zweiten Ehemannes wegen einer zur Zeit des Todes bestehenden Unterhaltspflicht Geschiedenenwitwenrente zu zahlen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 42 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 4 ; BGB § 242, § 1585c; BVG § 44 Abs. 5 S. 3, § 44 Abs. 5 S. 1; EheG 1946 § 72 S. 3; RKG § 65 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 4; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1268 Abs. 4 ; ZPO § 323 Abs. 4, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Witwe wendet sich mit der Klage gegen die Gewährung einer - zur Kürzung ihrer Witwenrente führenden - sog Geschiedenenwitwenrente an die beigeladene frühere Ehefrau des Versicherten.