OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2014
II-8 UF 271/13
Normen:
BGB § 1378;
Fundstellen:
FamRB 2014, 321
FuR 2014, 488
NJW 2014, 2512
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 316/12

Berücksichtigung einer Zuwendung der Schwiegereltern und deren Rückforderung im Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen II-8 UF 271/13

DRsp Nr. 2014/7653

Berücksichtigung einer Zuwendung der Schwiegereltern und deren Rückforderung im Zugewinnausgleich

Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 03.09.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker der am 16.12.2011 verstorbenen Frau T. verpflichtet, an den Antragsteller aus dem Nachlass 2.504,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 804,22 € seit dem 16.12.2011 und aus weiteren 1.700,07 € seit dem 13.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller 88 %und der Antragsgegner 12 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86 %und dem Antragsgegner zu 14 % zur Last.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Für den Antragsgegner wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.245,47 €.

Normenkette:

BGB § 1378;

Gründe

I.