Die Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) nimmt den Antragsteller (im folgenden: Ehemann) auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Anspruch.
Die Parteien haben im Jahre 1962 geheiratet. Aus der Ehe ist eine am 31. Januar 1963 geborene Tochter hervorgegangen. Ferner lebte bei den Parteien der am 13. Mai 1958 geborene Sohn der Ehefrau aus deren früherer Ehe, bis er am 1. November 1976 aus der Familienwohnung auszog. Seit 1. November 1977 leben die Parteien getrennt.
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