OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.09.2008
5 WF 66/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 138
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 833/07

Berücksichtigung eines als sicher erscheinenden Vermögenszuwachses bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 5 WF 66/08

DRsp Nr. 2009/24806

Berücksichtigung eines als sicher erscheinenden Vermögenszuwachses bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist ein im Entscheidungszeitpunkt nach dem normalen Lauf der Dinge als sicher erscheinender erheblicher Vermögenszuwachs in den nächsten vier Jahren in der Weise zu berücksichtigen, dass entsprechend der in § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffenen Regelung der Partei künftige Leistungen aus dem Vermögen aufzuerlegen sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 27.03.2008 (11 F 833/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird für ihre Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach (11 F 833/07) Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Frau Rechtsanwältin M. P., L., beigeordnet. Ihr wird auferlegt, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2010 gestundet wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.