BGH - Beschluss vom 16.11.2016
XII ZB 362/15
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 42
FamRZ
NJW 2017, 734
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 144/14
OLG Celle, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 63/15

Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 362/15

DRsp Nr. 2016/19531

Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich

Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juli 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2;

Gründe

I.

Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs.