LAG Hamm - Beschluss vom 12.10.2009
14 Ta 718/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 773/08

Berücksichtigung eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses gezahlten Kostgeldes bei der Berechnung des zur Deckung der Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 718/08

DRsp Nr. 2009/23563

Berücksichtigung eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses gezahlten Kostgeldes bei der Berechnung des zur Deckung der Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

1. Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses von Ehe-oder Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen nicht mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das gezahlte Kostgeld einen angemessenen Anteil am sonstigen Nettoeinkommen hat und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchlich niedrige Bewertung im Hinblick auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht. 2. Von einem tatsächlich gezahlten Kostgeld ist soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, die Hälfte als Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26. September 2008 (1 Ca 773/08) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Bezirksrevisor zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;