BGH - Urteil vom 27.08.2003
XII ZR 300/01
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1263
BGHZ 156, 105
FamRZ 2003, 1544
FuR 2004, 85
MDR 2003, 1292
NJW 2003, 3339
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

BGH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen XII ZR 300/01

DRsp Nr. 2003/11614

Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

»Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnausgleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig.