BGH - Urteil vom 08.12.1982
IVb ZR 331/81
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)111a
FamRZ 1983, 150
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 93
NJW 1983, 683

Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten des Partners einer neu begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 331/81

DRsp Nr. 1994/4788

Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten des Partners einer neu begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Zu den Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten, der einen neuen Partner in seiner Wohnung aufgenommen hat, auch ohne entsprechende Absprache mit dem Partner als Einkommen anzurechnen sind, gehört auch das Entgelt für Wohnungsgewährung. Unter diesen Umständen hätte die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau im Blick auf ein - vereinbartes oder nicht vereinbartes - Entgelt für die Wohnungsgewährung geprüft werden müssen. Die Unterhaltsbedürftigkeit steht als Voraussetzung jeden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt trotz des an sich insoweit möglicherweise zu Zweifeln Anlaß gebenden Wortlauts der letztgenannten Bestimmung (§ 1577 Abs. 1 BGB) wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten zur Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsgläubigers.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Hinweise: