1. Die als sofortige Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Erlangen zu behandelnden "Einsprüche" des Beklagten sind zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 , 2Abs.
Die Rechtsmittel wurden fristgerecht eingelegt. Die Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Bevollmächtigten des Beklagten erfolgte jeweils am 12. Oktober 1998. Die "Einsprüche" des Beklagten gingen am 26. Oktober 1998 beim Amtsgericht Erlangen ein.
2. Die Beschwerden sind unbegründet.
2.1 Zu Recht hat das Amtsgericht die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 2.483,54 DM und der zweiten Instanz auf 2.786,64 DM festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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