OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.12.1998
11 WF 4077/98; 11 WF 4078/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO §§ 103 104 ;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 802/96

Berücksichtigung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 11 WF 4077/98; 11 WF 4078/98

DRsp Nr. 1999/4139

Berücksichtigung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

»Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB geleisteter Prozeßkostenvorschuß kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger treffenden Kosten übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO §§ 103 104 ;

Gründe:

1. Die als sofortige Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Erlangen zu behandelnden "Einsprüche" des Beklagten sind zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 , 2Abs. 1, § 11 Abs. 1 RPflG).

Die Rechtsmittel wurden fristgerecht eingelegt. Die Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Bevollmächtigten des Beklagten erfolgte jeweils am 12. Oktober 1998. Die "Einsprüche" des Beklagten gingen am 26. Oktober 1998 beim Amtsgericht Erlangen ein.

2. Die Beschwerden sind unbegründet.

2.1 Zu Recht hat das Amtsgericht die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 2.483,54 DM und der zweiten Instanz auf 2.786,64 DM festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.