KG - Beschluss vom 25.08.2016
19 WF 143/15
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 16663/09

Berücksichtigung eines im Eigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhauses bei der Wertfestsetzung in Ehesachen

KG, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 19 WF 143/15

DRsp Nr. 2017/5602

Berücksichtigung eines im Eigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhauses bei der Wertfestsetzung in Ehesachen

Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache ist das selbstgenutzte Einfamilienhaus als Vermögen zu berücksichtigen. Nach Abzug bestehender Belastungen hat unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" eine Kürzung um einen Freibetrag zu erfolgen. Dieser bemisst sich in Anlehnung an Abs. 2 der Anmerkung zu 1.3.1 zu Nr. 1311 KV- FamGKG auf 25.000,00 EUR. Das verbleibende anzurechnende Vermögen geht bei einem selbst bewohnten Eigenheim mit einem Anteil von 5 Prozent in die Wertbemessung ein.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. August 2015 abgeändert:

Der Verfahrenswert wird für die Ehesache auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe: