OLG München - Beschluß vom 16.09.1992
12 UF 930/92
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 349

Berücksichtigung eines in Italien anhängigen Sorgerechtsverfahrens durch ein deutsches Familiengericht

OLG München, Beschluß vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 12 UF 930/92

DRsp Nr. 1994/12719

Berücksichtigung eines in Italien anhängigen Sorgerechtsverfahrens durch ein deutsches Familiengericht

Ist in Italien bereits ein Sorgerechtsverfahren anhängig, so hat das Familiengericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren diese anderweitige Rechtshängigkeit zu beachten, insofern als die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.

Normenkette:

BGB § 1626 ;

Gründe:

Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Aus ihrer am 15.05.1982 geschlossenen Ehe ist eine Tochter, die am 04.03.1984 geborene hervorgegangen. Die in Albenga/Italien lebenden Parteien trennten sich 1988, wobei im gleichen Jahr ein Verfahren wegen Trennung von Tisch und Bett beim Landgericht anhängig wurde. Hierbei einigten sich die Parteien zunächst, der Mutter anzuvertrauen. Nach Streitigkeiten bestimmte das Gericht am 13.04.1989, daß während der Schulzeit der Mutter und während der Ferien dem Vater, sowie am 29.12.1990 nach weiteren Auseinandersetzungen und einem Umzug der Beschwerdeführerin nach daß während der Schulzeit dem Vater und während der Ferien der Mutter anvertraut wird.