BFH - Urteil vom 23.02.2006
III R 82/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1204
BFH/NV 2006, 1390
BFHE 212, 476
BStBl II 2008, 702
DStR 2006, 940
FamRZ 2006, 865
FuR 2006, 311
NJW 2006, 2351
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4659/00

Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

BFH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III R 82/03

DRsp Nr. 2006/11936

Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

»Geht ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche nach, besteht weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das Kind Kindergeld zu gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge ist für die Beurteilung, ob eine die Berücksichtigung als Kind ausschließende Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht entscheidend.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: