OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.10.2009
11 WF 1120/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2010, 11
FamRZ 2010, 395
MDR 2010, 47
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d.OPf., vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 617/09

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei der Ermittlung des Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 11 WF 1120/09

DRsp Nr. 2009/25568

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei der Ermittlung des Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren

Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zählt zum Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO und ist nicht pauschal als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.Opf. vom 02.09.2009, Az.: 1 F 617/09, dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Kosten der Prozessführung aus dem Einkommen zu leistenden Monatsraten auf 15,- Euro festgesetzt werden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Eine Gebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet. Die Antragstellerin hat aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten von 15,- Euro zu leisten (§115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).