BGH - Beschluss vom 29.02.2012
XII ZB 609/10
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 46; VVG § 169 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 206
FamRB 2012, 177
FamRZ 2012, 694
FuR 2012, 318
MDR 2012, 651
NJW 2012, 1287
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 9033/09
OLG München, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 1270/10

Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Bedeutung eines nachehezeitlichen Wertverlustes für den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen XII ZB 609/10

DRsp Nr. 2012/6223

Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Bedeutung eines nachehezeitlichen Wertverlustes für den Versorgungsausgleich

a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert.b) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette: