BGH - Urteil vom 26.10.1984
IVb ZR 36/83
Normen:
BGB § 1570, § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 51, 52
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 7
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 38
NJW 1985, 428

Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei der Unterhaltsbemessung; Unterlassen der Vaterschaftsanfechtung aufgrund eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 26.10.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 36/83

DRsp Nr. 1994/4480

Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei der Unterhaltsbemessung; Unterlassen der Vaterschaftsanfechtung aufgrund eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten

»Zu den Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt, wenn die Ehefrau den Ehemann von der rechtzeitigen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes abgehalten hat.« A. Daß in § 1570 BGB nicht von einem ehelichen, sondern von einem gemeinschaftlichen Kind die Rede ist, findet seinen Sinn darin, daß es gemeinschaftliche Kinder gibt, die nicht ehelich sind. Jedoch ist ein eheliches Kind - und auch das scheineheliche Kind gilt für die Rechtsordnung als eheliches Kind (§§ 1591, 1593 BGB) - zugleich ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten. Dies gilt auch für den Fall, daß die Ehefrau den Ehemann treuwidrig von der rechtzeitigen Anfechtung der Ehelichkeit abgehalten hat mit der evtl. Folge des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 a.F. BGB.