OLG Bremen - Beschluss vom 17.04.2008
5 WF 13/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 225
ErbR 2009, 65
FamRZ 2009, 364
OLGReport-Bremen 2009, 43
ZErb 2009, 40
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 959/07

Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Unzumutbarkeit der Geltendmachung

OLG Bremen, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 WF 13/08

DRsp Nr. 2009/24738

Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Unzumutbarkeit der Geltendmachung

1. Der Pflichtteilsanspruch ist eine vermögensrechtliche Forderung, die für die Prozesskosten gemäß § 115 III ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII grundsätzlich einzusetzen ist. 2. Der Einsatz eines Pflichtteilsanspruchs gemäß § 115 III ZPO scheidet allerdings aus, wenn die Geltendmachung dem Prozesskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht zumutbar ist, etwa weil der Erbe gezwungen wäre, das Familienheim zu veräußern, wenn er den Pflichtteilberechtigten auszahlen müsste.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, prozesskostenhilfebedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO zu sein.

I.