Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, prozesskostenhilfebedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO zu sein.
I.
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