OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2008
II-10 WF 25/08
Normen:
BGB § 1360a; ZPO §§ 104 ff;
Fundstellen:
FamRB 2009, 209
FamRZ 2009, 638
JurBüro 2009, 90
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.12.2007

Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 25/08

DRsp Nr. 2008/23924

Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

Auch im Fall der Kostenquotelung ist ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen. Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Prozesskostenvorschuss geleistet worden ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 1360a; ZPO §§ 104 ff;

Gründe:

I.