I. Die am 20. August 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Dezember 1991 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 22. Januar 1993 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 3. Juli 1993) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 12. Dezember 1942 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2., LVA) in Höhe von 148, 21 DM und der am 17. Februar 1938 geborene Antragsgegner bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von 716,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1991. Daneben ist für den Ehemann eine Rentenanwartschaft mit Kapitalwahlrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherungs-AG (weitere Beteiligte zu 3.) festgestellt.
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