BGH - Beschluss vom 21.09.2016
XII ZB 606/15
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; FamFG § 280;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 267
FuR 2017, 21
MDR 2016, 1337
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52M XVII 54/09
LG Berlin, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 160/13

Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens in einem Verfahren über die Aufhebung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 606/15

DRsp Nr. 2016/17225

Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens in einem Verfahren über die Aufhebung der Betreuung

FamFG §§ 26, 280, 294 a) Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917).b) Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; FamFG § 280;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung seiner Betreuung.