BGH - Beschluss vom 08.12.2021
XII ZB 402/20
Normen:
BGB § 1373; BGB § 1381;
Fundstellen:
BGHZ 232, 133
DStR 2022, 565
FamRB 2022, 127
FamRZ 2022, 425
FuR 2022, 217
MDR 2022, 246
NJW 2022, 1177
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 98/17
OLG Köln, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 114/19

Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs; Einfluss von Vorfälligkeitsentschädigung und Zinsbelastungen auf den Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 402/20

DRsp Nr. 2022/2021

Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs; Einfluss von Vorfälligkeitsentschädigung und Zinsbelastungen auf den Zugewinnausgleich

a) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.b) Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Dalehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1373; BGB § 1381;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zustehenden Zugewinnausgleichs.

Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt.