BGH - Urteil vom 27.05.2009
XII ZR 78/08
Normen:
BGB § 100; BGB § 1578; BGB § 1578b; BGB § 1612b;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 987
DNotZ 2010, 56
FamRB 2009, 270
FamRZ 2009, 1300
FuR 2009, 567
MDR 2009, 1114
NJW 2009, 2523
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 226/07
AG Strausberg, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 203/06

Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Minderjährigenunterhalts mit dem sich nach Abzug des Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag i.R.d. Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt; Zurechnung von entsprechenden Wohnvorteilen zum Einkommen eines Ehegatten mit zwei Wohnungen; Abzugsmöglichkeit der vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten vom Wohnvorteil; Ausgestaltung der Darlegungslast und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 78/08

DRsp Nr. 2009/15018

Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Minderjährigenunterhalts mit dem sich nach Abzug des Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag i.R.d. Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt; Zurechnung von entsprechenden Wohnvorteilen zum Einkommen eines Ehegatten mit zwei Wohnungen; Abzugsmöglichkeit der vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten vom Wohnvorteil; Ausgestaltung der Darlegungslast und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB

a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.