OLG Brandenburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 226/07
AG Strausberg, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 203/06
Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Minderjährigenunterhalts mit dem sich nach Abzug des Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag i.R.d. Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt; Zurechnung von entsprechenden Wohnvorteilen zum Einkommen eines Ehegatten mit zwei Wohnungen; Abzugsmöglichkeit der vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten vom Wohnvorteil; Ausgestaltung der Darlegungslast und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB
BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 78/08
DRsp Nr. 2009/15018
Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Minderjährigenunterhalts mit dem sich nach Abzug des Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1BGB ergebenden Zahlbetrag i.R.d. Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt; Zurechnung von entsprechenden Wohnvorteilen zum Einkommen eines Ehegatten mit zwei Wohnungen; Abzugsmöglichkeit der vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten vom Wohnvorteil; Ausgestaltung der Darlegungslast und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578bBGB
a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
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