BFH - Urteil vom 06.05.2020
II R 11/19
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG 1997 § 25 Abs. 1 Sätze 1 bis 3; BewG § 6 Abs. 1, § 14; BGB § 158 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2005
BFH/NV 2020, 1385
DB 2020, 1941
DStR 2020, 1961
DStRE 2020, 1144
GmbHR 2020, 1198
ZEV 2020, 722
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 204/15

Berücksichtigung eines vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs bei der Bemessung der Schenkungssteuer, wenn bereits ein lebenslanger Nießbrauch zugunsten eines Dritten besteht

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen II R 11/19

DRsp Nr. 2020/12734

Berücksichtigung eines vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs bei der Bemessung der Schenkungssteuer, wenn bereits ein lebenslanger Nießbrauch zugunsten eines Dritten besteht

1. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten. § 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch. 2. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2017 – 4 K 204/15 aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 18.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der anteilige Kapitalwert des zugunsten der Klägerin bestellten Nießbrauchs, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten deren Mutter bestellten Nießbrauchs, die Grundlage für die zinslos zu stundende Steuer und den Ablösebetrag für die gestundete Steuer nach § 25 ErbStG a.F. bildet.

Der Ablösebetrag ist entsprechend festzusetzen.