OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.1989
11 UF 1192/88
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 1481
Vorinstanzen:
AG B. am Rhein - Urteil - 7 F 117/88 - 25.08.1988,

Berücksichtigung eines Wechsels der Steuerklasse bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern; Kürzung des für die Leistungsfähigkeit maßgeblichen Einkommens bei im Hinblick auf Kindesbetreuung überobligatorischer Arbeitsleistung

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 11 UF 1192/88

DRsp Nr. 1997/5552

Berücksichtigung eines Wechsels der Steuerklasse bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern; Kürzung des für die Leistungsfähigkeit maßgeblichen Einkommens bei im Hinblick auf Kindesbetreuung überobligatorischer Arbeitsleistung

1. Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Wechselt der Unterhaltsverpflichtete im Trennungsjahr von Steuerklasse III in Steuerklasse I aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums, so hat er nicht vorwerfbar eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit in leichtfertiger Wiese herbeigeführt, so daß seine Berufung auf die durch den Wechsel der Steuerklasse eingetretene Leistungsunfähigkeit nicht gegen Treu und Glauben verstößt.2. Vom Unterhaltspflichtigen gezahlte Steuern sind grundsätzlich in der Höhe abzusetzen, in der sie tatsächlich entrichtet werden. Wenn sich später im Zuge der Veranlagung zur Einkommenssteuer oder eines Lohnsteuerjahresausgleichs Veränderungen in der Höhe ergeben, sind diese grundsätzlich erst zu berücksichtigen, nachdem die Steuerrückzahlung bzw. Steuernachforderung erfolgt ist.