OLG Köln - Urteil vom 17.11.2009
4 UF 121/08
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 659
NJW-RR 2010, 658
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 29.05.2008

Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt; Voraussetzungen der Ehescheidung unter Abtrennung von Folgesachen

OLG Köln, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 4 UF 121/08

DRsp Nr. 2010/1536

Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt; Voraussetzungen der Ehescheidung unter Abtrennung von Folgesachen

1. Auch ein Wohnvorteil, der erst durch den Zugewinnausgleich entsteht, ist als eheprägendes Einkommen zu berücksichtigen. 2. Eine unzumutbare Häre durch den Aufschub der Ehescheidung bis zur Entscheidungsreife der Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) liegt nicht vor, wenn die Folgesachen von entscheidender Bedeutung für die aktuelle Lebenssituation des widersprechenden Ehegatten sind.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Antragsgegnerin das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 29.5.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den noch anhängigen übrigen Verbundsachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1;

Gründe