BVerfG - Beschluss vom 09.01.2009
2 BvR 1064/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 32
FamRZ 2009, 579
NJW 2009, 1135
NVwZ 2009, 387
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 130/08
VG Dessau, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 63/08

Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1064/08

DRsp Nr. 2009/2953

Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers

Es verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn die Verwaltungsgerichte die Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers anordnen, ohne zu berücksichtigen, dass sich zwischen ihm und seinem leiblichen Kind, von dessen Mutter er getrennt lebt, mit dem er aber Umgang hat, zunehmend ein Vertrauensverhältnis entwickelt hat.

Tenor:

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 - 3 B 63/08 DE - und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2008 - 2 M 130/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.

1.