OLG München - Beschluss vom 23.11.2005
16 UF 1484/05
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1535
FuR 2006, 189
NJW-RR 2006, 290
OLGReport-München 2006, 223
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1698/04

Berücksichtigung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung des unterhaltsberechtigten Ehegatten für einen neuen Partner

OLG München, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 16 UF 1484/05

DRsp Nr. 2007/1215

Berücksichtigung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung des unterhaltsberechtigten Ehegatten für einen neuen Partner

»Entgegen BGH (BGH - XII ZR 10/03 - 05.05.2004 - NJW 2004, 2303 und BGH - XII ZR 132/02 - 05.05.2004 - NJW 2004, 504 ) ist bei Zusammenleben des Bedürftigen mit einem neuen Partner kein Einkommen aus einer Vergütung anzusetzen, da weder in der Ehe noch in einer neuen Partnerschaft für eine Haushaltsführung etwas bezahlt wird, sondern nur wegen ersparter Aufwendungen. Dieses Einkommen ist bei einer Ganztagserwerbstätigkeit des Bedürftigen nicht prägend.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht Landshut hat mit Urteil vom 12. August 2005 den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt, rück-ständigem nachehelichen Ehegattenunterhalt und laufenden Ehegattenunterhalt ab Juli 2005 verurteilt.