OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2010
II-2 UF 8/10
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1740
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 378/09

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 8/10

DRsp Nr. 2010/12183

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

1. Wer einem minderjährigen Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet ist, hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden. Dabei kann von einem ausländischen Unterhaltsschuldner mit mangelnden Sprachkenntnissen erwartet werden, dass er sich entweder in verstärktem Maße bei Arbeitgebern aus seinem Heimatland bewirbt oder dass er sich darum bemüht, ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erwerben. Jedenfalls kann von einer fehlenden Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden, wenn nicht eine einzige Bewerbung auf einen Arbeitsplatz dargelegt wird. 2. Es ist davon auszugehen, dass ein 34 Jahre alter Unterhaltsschuldner ohne gesundheitliche Einschränkungen bei ausreichenden Bewerbungsbemühungen einen Bruttostundenlohn von 9,88 EUR erzielen kann entsprechend dem tariflichen Mindestlohn für Hilfsarbeiter im Abbruch- und Abwrackgewerbe.

Tenor