OLG Dresden - Beschluß vom 12.03.1996
10 UF 32/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 517
DRsp-ROM Nr. 1998/5004

Berücksichtigung hoher Unterhaltslasten

OLG Dresden, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 10 UF 32/96

DRsp Nr. 1997/5460

Berücksichtigung hoher Unterhaltslasten

Verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug aller Unterhaltslasten, die im Falle des Kindesunterhalts mit dem vollen Tabellenunterhalt ohne Abzug des Kindergeldes anzusetzen sind, von seinem bereinigten Nettoeinkommen nicht mehr der für diese Einkommensgruppe ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag (hier: der Sächsischen Unterhaltstabelle), so ist der Unterhaltsbedarf so lange der nächsttieferen Einkommensgruppe zu entnehmen, bis der maßgebliche Kontrollbetrag nicht mehr berührt wird.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die am 15. November 1979 geborene Klägerin zu 1) und der am 15. August 1982 geborene Kläger zu 2) sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Kläger.

Der Beklagte ist neben den beiden Klägern noch zwei weiteren, unter sechs Jahre alten Kindern unterhaltspflichtig, nämlich geboren ... und geboren ... .

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 30. November 1995 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern ab 9. Juni 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von je 368,00 DM zu zahlen.