OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.12.2009
6 UF 110/08
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1251
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 529/04

Berücksichtigung kindbezogener Gründe im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 6 UF 110/08

DRsp Nr. 2010/5272

Berücksichtigung kindbezogener Gründe im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Im Rahmen der nach § 1570 BGB zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. September 2008 - 39 F 529/04 S - in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. September 2008 - 39 F 529/04 S - in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.