BGH - Urteil vom 23.11.1988
IVb ZR 20/88
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610, Bemessungsgrundlage 1
FamRZ 1989, 172
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 28
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 41
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 29
MDR 1989, 339
NJW 1989, 1033
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen AG Rendsburg

Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der Bemessung des Unterhalts

BGH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 20/88

DRsp Nr. 1994/4186

Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der Bemessung des Unterhalts

»Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht eines Beamten gegenüber seinem ehelichen Kind sind kindbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen auch insoweit zu berücksichtigen, wie der Beamte das zugrundeliegende Kindergeld für Stiefkinder bezieht, denen er nicht unterhaltspflichtig ist.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1970 geschlossene Ehe des Klägers und der Beklagten zu 1) ist seit dem 25. März 1983 geschieden. Aus ihr stammen die in den Jahren 1973, 1977 und 1982 geborenen Beklagten zu 2) bis 4), die bei der sorgeberechtigten Beklagten zu 1) leben. Der Kläger, von Beruf Realschullehrer, ist seit dem 7. April 1983 wieder verheiratet; aus der neuen Ehe stammt der am 18. August 1983 geborene Sohn Frederik. Im Haushalt des Klägers leben außerdem drei in den Jahren 1978, 1979 und 1981 geborene Kinder aus der früheren Ehe seiner jetzigen Ehefrau; diese ist ebenfalls Lehrerin, war vom 1. August 1984 bis zum 31. Juli 1987 aber vom Dienst beurlaubt und ist seitdem mit verminderter Stundenzahl wieder berufstätig. Ein Versuch des Klägers, die Kinder seiner jetzigen Ehefrau als eigene Kinder anzunehmen, blieb wegen entgegenstehender überwiegender Interessen der Beklagten zu 2) bis 4) gemäß § 1745 BGB in allen drei Instanzen erfolglos.