Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG.
In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 2.868, Euro nicht zu beanstanden ist.
Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Bestimmung des gem. § 48 Abs.3 GKG als Grundlage für den Streitwert des Scheidungsverfahrens heranzuziehenden Nettoeinkommens Schulden, auf welche monatliche Ratenzahlungen geleistet werden, grds. abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2006, 718. Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR Schleswig 2005, 370. OLG Köln FamRZ 2005, 1765. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135. OLG Düsseldorf FamRZ 1986,
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