BGH - Beschluss vom 21.03.2012
XII ZB 372/11
Normen:
SGB VI § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 71 ff.;
Fundstellen:
FamFR 2012, 229
FamRB 2012, 173
FamRZ 2012, 847
FuR 2012, 432
MDR 2012, 585
NJW 2012, 1661
NJW-RR 2012, 641
NZS 2012, 507
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 2187/05
OLG Celle, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 254/10

Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte bei der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 372/11

DRsp Nr. 2012/7466

Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte bei der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI

a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10).b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts grundsätzlich nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2011 aufgehoben.